Behauptete Behandlungsfehler bei Implantation einer Knieprothese

OLG München, Beschluss vom 22.11.2012 – 1 U 2422/12

1. Die Feststellung der Ursache der Bewegungseinschränkung nach einer Knieoperation und die Beurteilung, ob die Auswahl der Prothese fehlerhaft war oder intraoperativ fehlerhaft vorgegangen wurde, ist keine Frage, die dem Zeugenbeweis zugänglich ist, sondern ausschließlich eine Frage, deren Beantwortung einem Sachverständigen vorbehalten bleibt.

2. Allein der Umstand, dass ein Revisionsoperateur der Auffassung ist, dass der Erstoperateur fehlerhaft vorgegangen ist, begründet keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens, sofern der medizinische Sachverständige unter Berücksichtigung des Gutachtens des Revisionsoperateurs einen Behandlungsfehler nachvollziehbar und gut begründet verneint hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.05.2012, Aktenzeichen 3 O 391/11 (2), wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 67.214,87 € festgesetzt.


Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.05.2012 Bezug genommen.

2

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

3

1. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.5.2012, Aktenzeichen 3 O 391/11 (2) wird aufgehoben.

4

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.214,87 € zu bezahlen.

5

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz zur Abgeltung der am 21.10.2008 im Krankenhaus Trostberg vorgenommenen Operation und der dabei aufgetretenen Behandlungsfehler zu zahlen. Die Höhe der immateriellen Entschädigung wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.

6

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16.05.2012, Aktenzeichen 3 O 391/11 (2), ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

7

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

8

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

10

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

11

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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